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Mitgliedschaft

Um der Evangelischen Kirche Augsburgischen Bekenntnis in Rumänien anzugehören muß man Mitglied einer ihrer Kirchengemeinden sein. Dabei kennt das Kirchenrecht zwei Arten von Mitgliedschaft

   1. Die volle Mitgliedschaft. Diese gilt für Evangelische jedwelcher Staatsbürgerschaft. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller mindestens ein halbes Jahr in Rumänien verbringt. Sie bringt mit sich alle Rechte und Pflichten.
   2. Die Mitgliedschaft im Sonderstatus. Diese gilt besonders für Evangelische mit Wohnsitz ausserhalb Rumäniens. Sie ist nicht an Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder Aufenthaltsdauer gebunden. Die Rechte die damit erworben werden sind denen der vollen Mitgliedschaft gleich, außer dem Recht zu wählen oder gewählt zu werden. *

Die evangelische Kirche A.B. in Rumänien erlaubt auch die doppelte Kirchenmitgliedschaft. Das heißt, daß mit erneuter Aufnahme in die Heimatgemeinde, die Kirchenmitgliedschaft in Deutschland beibehalten werden kann. Die Mitgliedschaft in einer anderen Gemeinde (aus dem In- und Ausland) bis zum Datum des Antrages muß für die Aufnahme nachgewiesen werden. Für Personen die ausgetreten sind oder aus anderen Gründen überhaupt keine Mitgliedschaft mehr besitzen, gelten andere Regeln (Wieder-Eintritt oder Übertritt).
Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist die Taufe. Diese muß nachgewiesen oder vollzogen werden. Über den Eintritt in die Gemeinde beschließt das jeweilige Presbyterium oder der Kirchenrat. Bei Gemeinden unter 21 Seelen beschließt dieses das Bezirkskonsistorium. Die einzelne Gemeinde (oder das Konsistorium) legen auch die jeweiligen Pflichten fest.

 

HIER: Antrag auf Mitgliedschaft im Sonderstatus (Word- Dokument)

 

 *Rechte der Mitglieder im Sonderstatus:

  •     Recht auf Kasualien (Taufe, Trauung, Konfirmation, Beerdigung) zu den Tarifen für Gemeindeglieder.
  •     Recht auf Information.
  •     Recht auf Seelsorge.
  •     Recht auf Grabstelle zu den Tarifen für Gemeindeglieder.
  •     Recht auf diakonische Hilfe (auf Ansuchen).

 

Pflichten der Mitglieder im Sonderstatus:

  •     Pflicht zur Teilnahme am Gemeindeleben.
  •     Pflicht zu einem dem Evangelium entsprechenden Leben.
  •     Pflicht zur Zahlung eines jährlichen Kirchenbeitrags



    Obige Rechte und Pflichten für die Diasporapfarrämter wurden in der Sitzung des Bezirkskonsistoriums festgelegt

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